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AGB Wartungsarbeiten

 


Ergänzend zu den AGB für Servicearbeiten gelten für Wartungsverträge zusätzlich
nachstehende Regelungen:


1. Vertragsgegenstand


1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Ausführung von Wartungsarbeiten, an technischen Anlagen und Einrichtungen, nachstehend Wartungsarbeiten genannt.


1.2 Der Unternehmer verpflichtet sich, für in den jeweiligen Wartungsscheinen definierte Geräte und Anlagenteile die Wartung im Sinne einer regelmäßigen und vorbeugenden Inspektion durchzuführen. Diese Wartung dient dem Erhalt der Betriebsbereitschaft der
Geräte bzw. Anlagenteile, ohne jedoch jeglichen Ausfall bzw. eine Unterbrechung der Betriebsbereitschaft ausschließen zu können.
 
1.3 Art und Umfang der Geräte und Anlagenteile, für die die Wartung im Rahmen dieses Wartungsvertrages durchzuführen ist, sind in einzelnen Wartungsscheinen spezifiziert. Diese Wartungsscheine sind integrale Bestandteile dieses Wartungsvertrags.
 
2. Leistungsumfang


2.1 Der Leistungsumfang von SpaCulture, nachstehend „Unternehmer“ genannt, definiert sich aus dem Wartungsvertrag.


2.2 Art und Umfang der durchzuführenden Wartungsarbeiten sind jeweils in den Wartungsscheinen definiert. Der Unternehmer führt die Wartung, soweit im Wartungsschein keine anderen Intervalle festgelegt sind, regelmäßig in jährlichem Abstand, ggf. mit einer Toleranz von plus bzw. minus einem Monat, durch. Der Unternehmer macht den Besteller jeweils auf die Fälligkeit der Wartung aufmerksam und vereinbart mit ihm einen Termin zur Durchführung der Arbeiten.
 
2.3 Die Wartungsarbeiten erfolgen montags bis freitags zu den üblichen Geschäftszeiten des Unternehmers.
 
2.4 Arbeiten, wie z. B. Reparaturen, Umbauten, Erweiterungen usw., die nicht im Leistungsumfang der jeweiligen Wartungsscheine beschrieben sind und Arbeiten an Geräten bzw. Anlagenteilen, die nicht im Wartungsschein erfaßt sind, werden ausschließlich auf gesonderte Anforderung des Bestellers als separater Auftrag gegen gesonderte Berechnung und daher nicht im Rahmen dieses Wartungsvertrags ausgeführt. Dies gilt auch für die Beseitigung von Mängeln oder Funktionsstörungen, die im Rahmen der Wartung festgestellt werden. Der Unternehmer wird bemüht sein, diese nach Auftragserteilung möglichst umgehend zu beseitigen.

 

2.5 Als Erteilung eines separaten, zusätzlichen Auftrags gilt auch eine mündliche Anweisung zur Ausführung der Arbeiten, die von einem Beauftragten des Bestellers gegenüber dem Wartungspersonal des Unternehmers ausgesprochen wird. Die Ausführung zusätzlicher
Aufträge wird in getrennten Montagescheinen dokumentiert, die vom Besteller oder seinem Beauftragten abzuzeichnen sind.
 
2.6 Alle durchgeführten Arbeiten werden in Form von Wartungsprotokollen bzw. Montagescheinen, in denen Termin, Art der Arbeit und sonstige relevante Angaben festzuhalten sind, dokumentiert. Die Wartungsprotokolle bzw. Montagescheine sind vom Wartungspersonal des Unternehmers und vom Besteller bzw. seinem Beauftragten zu unterzeichnen. Diese Wartungsprotokolle bzw. Montagescheine bilden die für beide Seiten verbindliche Abrechnungsgrundlage.


2.7 Ist die Anlage durch den Besteller oder von ihm veranlasste Maßnahmen so verändert, dass die ordnungsgemäsen Wartungsleistungen erschwert werden, so wird der Verwender im Rahmen seiner Möglichkeiten den Versuch der Leistungserbringung unternehmen. Stellt der Unternehmer fest, dass eine erfolgreiche Wartung nicht erreicht werden kann, wird er den Besteller informieren. Ungeachtet des erreichten Erfolges ist die vom Besteller erbrachte Leistung gleichwohl insgesamt kostenpflichtig.

3. Personaleinsatz


3.1 Der Unternehmer setzt für die Arbeiten qualifiziertes Personal ein, das mit den Eigenschaften und der Technik der Geräte und Anlagen des Bestellers vertraut ist. Er stellt im erforderlichen Umfang Werkzeuge, Dokumentation sowie Diagnose- und Testeinrichtungen zur Verfügung.
 
3.2 Der Unternehmer ist berechtigt, sofern es seine betrieblichen Belange erfordern, zur Ausführung der Arbeiten Unterauftragnehmer einzusetzen, sofern diese ausreichend qualifiziert sind.


4. Mitwirkungspflicht des Bestellers


4.1 Der Besteller gewährt dem Wartungspersonal des Unternehmers freien Zugang zu den betreffenden Geräten bzw. Anlagenteilen und zu den ggf. erforderlichen Räumen für die Aufbewahrung von Ersatzteilen, Werkzeug usw. Der Besteller stellt sicher, dass die Arbeiten
unterbrechungsfrei durchgeführt werden können und ausreichend Zeit zur Verfügung steht.
 
4.2 Der Besteller stellt dem Unternehmer die technische Dokumentation der zu wartenden Geräte bzw. Anlagenteile in der aktuellen Fassung zur Verfügung.
 
4.3 Der Besteller weist den Unternehmer auf festgestellte Defekte, Funktionsstörungen usw. hin. Er trifft soweit möglich und zumutbar Vorkehrungen, die Störungs- bzw. Fehlersuche erleichtern und wirkt bei der Störungs- bzw. Fehlersuche z. B. durch die Simulation von
Betriebsabläufen mit.

 

4.4 Auf Wunsch benennt der Besteller dem Unternehmer einen Ansprechpartner vor Ort, der ggf. auch zur Unterstützung des Wartungspersonals des Unternehmers zur Verfügung steht.


5. Vergütung


5.1 Die Vergütung erfolgt nach dem jeweils erstellten Auftrag für die Anlage. Wartezeiten oder Erschwernisse, die die Arbeitsdauer unverhältnismäßig verlängern und nicht vom Unternehmer zu vertreten sind, werden nach Aufwand verrechnet.
 
5.2 Zahlungen werden jeweils innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
 
5.3 Der Unternehmer ist zu einer angemessenen Anhebung der vereinbarten Pauschale nach schriftlicher Ankündigung berechtigt. Eine solche Anhebung tritt frühestens sechs Monate nach Ablauf des Quartals in Kraft, in dem der Anbieter die Änderung mitgeteilt hat und darf
die Gebühren des vorausgehenden Zwölf-Monats-Zeitraumes um nicht mehr als 10 % überschreiten. Sofern der Kunde mit der Gebührenanpassung nicht einverstanden ist, steht ihm das Sonderkündigungsrecht gem. Ziff. 7.2 des Vertrages zu. Eine Erhöhung der
Verrechnungssätze ist frühestens ein Jahr nach Vertragsbeginn möglich.
 
5.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist nur zulässig, wenn diese vom Unternehmer nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen ist ausgeschlossen.


6. Gewährleistung und Haftung


6.1 Der Unternehmer übernimmt die Gewähr für die einwandfreie Durchführung aller Arbeiten im Rahmen dieses Wartungsvertrags entsprechend den gesetzlichen Regelungen, den einschlägigen Normen und Verordnungen sowie den anerkannten Regeln der Technik.
 
6.2 Der Unternehmer übernimmt die Haftung für unmittelbare Personen- und Sachschäden, die den Kunden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder leicht fahrlässige Verletzung vertragswidriger Pflichten entstanden sind. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf
vorhersehbare Schäden beschränkt. Für sonstige Schäden wird eine Haftung nur übernommen, wenn ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln des Unternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.
 
6.3 Die Haftung des Unternehmers im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist auf die Summe der im Laufe eines Jahres zu entrichtenden Beträge begrenzt. Für Personenschäden gilt diese Haftungsbeschränkung nicht.
 
6.4 Für Datenverluste haftet der Besteller – außer bei vorsätzlichem Handeln – nur, wenn der Kunde in regelmäßigen Abständen Systemprüfungen und Datensicherungen durchgeführt hat und nur in dem Umfang, in dem die Daten vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

7. Vertragsdauer und Kündigung


7.1 Der Vertrag beginnt mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann jederzeit durch zusätzliche Wartungsscheine erweitert werden. Beide Seiten können den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Die Kündigung einzelner Wartungsscheine innerhalb dieser Frist bezogen auf den jeweiligen Wartungsschein ist zulässig.
 
7.2 Falls der Besteller einer Erhöhung der Verrechnungssätze gem. Ziffer 5.4 nicht zustimmt, sind beide Vertragspartner berechtigt, den betroffenen Wartungsschein mit einer Frist von 1 Monat zum angekündigten Zeitpunkt der Preiserhöhung zu kündigen.
 
7.3 Gibt der Besteller die Anlage auf, ohne sie durch eine neue zu ersetzen, so kann er diesen Wartungsvertrag bzw. die betroffenen Wartungsscheine für den Zeitpunkt der Stilllegung kündigen.
 
7.4 Beide Vertragspartner können diesen Vertrag unbeschadet weiterer Rechte ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung grob gegen vertragliche Pflichten verstößt.
 
7.5 Der Unternehmer kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig wird und/oder gegen ihn ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragt wird.
 
7.6 Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Ausnahmen von diesem Formerfordernis bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Vereinbarung durch beide Parteien.


8. Geheimhaltung


Beide Vertragspartner verpflichten sich, Informationen und Unterlagen, die die betrieblichen Belange des jeweils anderen betreffen, vertraulich zu behandeln, nicht anderweitig als zu Erfüllung des Wartungsvertrags zu nutzen und - soweit es die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Vertrages nicht erfordert - weder aufzuzeichnen, in irgendeiner Weise zu vervielfältigen oder Dritten zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen gelten auch über das Ende dieses Vertrages hinaus. Beide Parteien werden ihren Mitarbeiter und/oder Beauftragten entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen auferlegen.

9. Schlussbestimmungen 


9.1 Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Ausnahmen von diesem Formerfordernis bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Vereinbarung durch beide Parteien.
 
9.2 Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Beide Parteien verpflichten sich, an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem ursprünglich von beiden Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt auch für eine während der Vertragsabwicklungszeit auftretende Regelungslücke.
 
9.3 Gerichtsstand für beide Parteien ist der Firmensitz des Unternehmers
 
9.4 Es gilt das Schweizer Recht mit Ausnahme des Gesetzes über den internationalen Warenverkehr

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