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SpaCulture GmbH | Wellnessbau | Wellnesstechnik
AGB Servicearbeiten - SpaCulture
1. Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Ausführung von Reparaturen, Modifikationen, Kalibrierungen an technischen Anlagen und Einrichtungen, nachstehend "Servicearbeiten" genannt.
2. Leistungsumfang
2.1. Der Leistungsumfang von SpaCulture, nachstehend „Unternehmer“ genannt, definiert sich aus der Auftragsbestätigung des Unternehmers oder aus den Arbeitsrapporten des Servicepersonals.
2.2. Aufgabe des Kundendienstes im Einsatz für eine Störungsbehebung ist, die Ursache einer Sicherheitsabschaltung oder einer Betriebsstörung zu ermitteln und sie zu beheben.
Es ist zu beachten, dass je nach Art der Reparatur möglicherweise weitere Einsätze notwendig werden.
2.3. Nach Bedarf wird die Dokumentation der Anlage durch das Erstellen eines Messprotokolls oder einer ausführlichen Checkliste ergänzt.
2.4. Das Ausfüllen des vorgedruckten Arbeitsrapportes mit der Arbeits- inklusive Reisezeit, der Materialeinsatz sowie die Unterzeichnung des Rapportes durch den Auftraggeber und des Servicetechnikers sind Grundlage für die Rechnungsstellung.
3. Abschluss des Vertrages
3.1. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Unternehmers (Auftragsbestätigung) oder mit der ausdrücklichen Entgegennahme der Servicearbeiten abgeschlossen. Diese Bedingungen sind für den definierten Geltungsbereich verbindlich. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben nur dann Gültigkeit, soweit sie vom Unternehmer ausdrücklich und schriftlich akzeptiert worden sind. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
4. Technische Unterlagen
4.1. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung durch die andere Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
5. Rechte und Pflichten des Bestellers
5.1. Der Besteller hat die von ihm festgestellten Unregelmässigkeiten, Schäden oder Mängel sowie den Umfang der vom Unternehmer durchzuführenden Servicearbeiten vollständig und genau anzugeben. Die nötigen technischen Dokumentationen werden vom Besteller beschafft und dem Unternehmer kostenlos zur Verfügung gestellt. Für das ausführen der Servicearbeiten stellt der Besteller die nötige Infrastruktur zur Verfügung und stellt sicher, dass die Arbeiten risikofrei durchgeführt werden können insbesondere freier Zugang zu der Anlage oder Anlagenteile, dem elektrischen Verteilerkasten (hier ist darauf besonders zu achten das der elektrische Verteiler vor dem Arbeiten freigeschaltet, d.h. allpolig von spannungsführenden Teilen, getrennt werden kann und verhindern, dass man die Anlage oder Anlagenteile, an der gearbeitet wird, irrtümlich wieder einschaltet). Der Arbeitsplatz für das Servicepersonal des Unternehmers muss aufgeräumt und frei begehbar sein, es dürfen keine Gegenstände herumliegen die eine Unfallgefahr für das Servicepersonal darstellen.
5.2. Die umweltgerechte Entsorgung von Materialien ist Sache des Bestellers. Der Besteller macht den Unternehmer ausdrücklich darauf aufmerksam, wenn besondere Rücksicht auf ihn oder Dritte zu nehmen ist und wenn Vorschriften oder Weisungen zu beachten sind.
5.3. Kann der vereinbarte Termin aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht wahrgenommen werden, trägt der Besteller die dadurch entstehenden Mehrkosten.
6. Rechte und Pflichten des Unternehmers
6.1. Der Unternehmer verpflichtet sich, die Servicearbeiten durch qualifiziertes Personal fachgerecht auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Der Unternehmer ist berechtigt, Servicearbeiten abzulehnen oder einzustellen, wenn die Sicherheit des Personals nicht gewährleistet ist oder der Besteller seine Pflichten nicht erfüllt. Bei Abbruch der Servicearbeiten werden die Kosten durch den Besteller im Umfang der bereits geleisteten Arbeiten anteilig geschuldet.
7. Abmahnung
7.1. Der Inspektionsbefund sowie mündlich oder schriftlich geäusserte Aussagen des Unternehmers gegenüber dem Besteller oder dessen Vertreter betreffend Zustand, Einsatz, Sicherheit und Brauchbarkeit des Servicegegenstandes, sowie geäusserte Bedenken gegen Anordnungen, Weisungen oder Massnahmen des Bestellers oder gegen andere tatsächliche Verhältnisse gelten als Abmahnung und befreien den Unternehmer von seiner Haftpflicht.
8. Ausführungsfrist
8.1. Alle Angaben über die Ausführungsfristen beruhen auf Annahmen oder Schätzungen. Der Unternehmer verpflichtet sich, rechtzeitig alle Massnahmen zu treffen, um die angestrebten Ausführungsfristen einzuhalten.
9. Unterbrechung der Serviceleistungen - Abgebrochene Serviceleistungen
9.1. Die Serviceleistungen werden grundsätzlich ohne Unterbrechung in einem Zuge durchgeführt. Ist dies aus Gründen, die von dem Unternehmer oder unserem Servicepersonal nicht zu vertreten sind, nicht möglich, hat der Besteller die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten, insbesondere für zusätzliche Hin- und Rückfahrten des Servicepersonals, zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn (Ersatz-)Teile beschafft werden müssen, deren Notwendigkeit sich im Zuge der Durchführung der Serviceleistungen ergeben hat und die nicht sofort zur Verfügung stehen. In allen diesen Fällen wird sich der Unternehmer bemühen, die Serviceleistung so bald als möglich, jedoch gegen Erstattung der Mehrkosten, zu Ende zu führen.
9.2. Der Unternehmer ist berechtigt, eine laufende Serviceleistung kurzfristig zu unterbrechen, wenn das eingesetzte Servicepersonal dringend anderweitig (z.B. wegen akuter, sofort zu behebender Betriebsstörungen bei einem anderen Kunden) benötigt wird und eine sofortige Erbringung der Serviceleistung beim Auftraggeber nicht notwendig ist. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Unternehmern unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Bestellers wegen der Unterbrechung. Die Unterbrechung wird auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt.
9.3. Können die Serviceleistungen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen, nicht oder nicht vollständig erbracht werden, ist der Unternehmer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn trotz einer angemessenen Nachfrist, die Arbeiten nicht fortgeführt werden können.
9.4. Wird der Unternehmer mit einer Serviceleistung beauftragt und kann diese Serviceleistung nicht erbracht werden, weil
a) der Fehler trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden
werden kann, oder
b) ein (Ersatz-)Teil nicht beschafft werden kann,
ist der Besteller verpflichtet, die uns entstandenen Kosten zu ersetzen.
10. Preise
10.1. Sofern nicht anders vereinbart ist, werden die Servicearbeiten nach erbrachten Leistungen aufgrund der Ansätze des Unternehmers oder Dritten verrechnet. Reisezeiten sowie eine angemessene Vorbereitungs- und Abwicklungszeit nach der Reise gelten als Arbeitszeit. Reisekosten, Transportkosten oder Hotelspesen sowie Aufenthaltskosten (Deplacement) und Nebenkosten werden dem Besteller zusätzlich nach Ergebnis verrechnet, soweit diese nicht bereits im Lieferumfang eingeschlossen sind. Der Besteller bescheinigt den erbrachten Aufwand durch Unterzeichnung der entsprechenden Rapporte. Erteilt der Besteller die Bescheinigung grundlos nicht oder nicht rechtzeitig, so gelten die Aufzeichnungen des Personals des Unternehmers als Abrechnungsgrundlage.
10.2. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung ist ausgeschlossen.
10.3. Ersatzteile und Zubehör werden nach Aufwand abgerechnet. Kleinteile, Reinigungsmittel und Schmierstoffe: Kleinteile pauschal CHF 50.00
11. Arbeitszeit
11.1. Die normale wöchentliche Arbeitszeit wird im Allgemeinen auf 5 Arbeitstage verteilt. Falls aus Gründen, der Unternehmer nicht zu vertreten hat, eine kürzere Arbeitszeit eingehalten werden muss, wird die normale Arbeitszeit verrechnet.
Hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit wird sich das Personal des Unternehmers nach den betrieblichen Gegebenheiten des Bestellers und den örtlichen Verhältnissen richten. Die normale tägliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit) liegt zwischen 07.00 und 17.00 Uhr.
Über die Normalarbeitszeit geleistete Stunden, werden mit folgenden Überzeitzuschlägen verrechnet:
Montag bis Freitag
17.00 Uhr – 20.00 Uhr
25%
Montag bis Freitag
20.00 Uhr – 07.00 Uhr
50%
Samstag
ganzer Tag
50%
Sonn- und allgemeine Feiertage
ganzer Tag
100%
11.2. Als Reisezeit angesehen wird der Zeitaufwand für die Hin- und Rückreise zum und vom Serviceplatz.
12. Zahlungsbedingungen
12.1. Sofern nicht anders vereinbart, wird monatlich Rechnung gestellt. Alle dem Unternehmer geschuldeten Beträge sind vom Besteller innert 10 Tagen nach Fakturdatum zu zahlen. Der Unternehmer ist berechtigt, bei Bedarf eine angemessene Vorausbezahlung zu verlangen. Die Zahlungen sind dem Unternehmer vom Besteller ohne irgendwelche Abzüge zu leisten. Der Besteller darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder vom Unternehmer nicht anerkannte Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn die Servicearbeiten aus Gründen, die der Unternehmer nicht vertreten hat, verzögert oder unmöglich werden. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine wird ohne besondere Mahnung Verzugszinsen zum üblichen Zinssatz belastet.
13. Gefahrenübergang und Versicherungen
13.1. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Der Besteller trägt die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der zu bearbeitenden Gegenstände während der Ausführung der Arbeiten oder während eines nötig gewordenen Transportes oder einer Lagerung.
14. Garantien/Gewährleistungen
14.1. Der Unternehmer gewährt für Ersatzteile Garantien nur im Umfang der Garantie des Herstellers oder Händlers. Darüber hinausgehende Garantien sind im Einzelfall schriftlich zu regeln.
14.2. Dampfgeneratoren, Saunaöfen, Icecrusher, Steuerungen und dergleichen sind relativ komplexe technische Systeme. Es kann durchaus sein, dass eine erkannte Funktionsstörung zwar mängelfrei behoben wurde, die Anlage jedoch trotzdem aus einem anderen, bisher noch nicht diagnostizierten Grunde, nicht richtig funktioniert. Die Verfolgung und Behebung solcher weiterer Funktionsstörungen erfolgt nicht über die Gewährleistung – insbesondere nicht unentgeltlich -, sondern über einen neuen Serviceauftrag.
14.3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden an der Anlage, die auf höhere Gewalt, unsachgemässe Installation, Nichtbeachtung von Hinweisen in der Betriebsanleitung oder Manipulationen des Kunden oder Dritten zurückzuführen sind, wie etwa auf fehlerhafte Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen oder nicht freigegebene Ersatzteile des Unternehmers (Original-Ersatzteile).
14.4. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Teile und Betriebsstoffe, die einem technischen Verschleiss unterliegen. Ausgeschlossen ist ferner die Haftung für Korrosionsschäden.
14.5. Der Unternehmer übernimmt keine Gewähr mehr, wenn der Kunde oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung des Unternehmers Änderungen oder Reparaturen an der Anlage vornehmen.
15. Inbetriebnahme/Abnahme
15.1. Bei der Inbetriebnahme von Maschinen und Anlagen können unerwartete Störungen oder Mängel auftreten. Das Risiko von Auswirkungen auf die Funktionstüchtigkeit als Folge von Servicearbeiten wie Verlust von Einstellungen, etc. liegt beim Besteller.
15.2. Nach Beendigung der Arbeiten hat der Besteller sich von deren ordnungsgemäßer Ausführung zu überzeugen und ein von uns vorgelegtes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen. Der Auftraggeber kann die Abnahme nicht auf Grund unerheblicher Mängel verweigern.
15.3. Mit der Unterzeichnung der Serviceanweisung, spätestens jedoch mit der Wiederinbetriebnahme und Nutzung des Serviceobjekts, ist die Abnahme der Leistung verbunden.
Der Besteller hat sicherzustellen, dass zur Abnahme eine berechtigte Person anwesend ist.
16. Haftung
Der Unternehmer führt die Servicearbeiten im Auftrag und auf Rechnung des Bestellers nach bestem Wissen und Gewissen aus, übernimmt jedoch keinerlei Haftung für irgendwelche Schäden, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage, ausgenommen der Besteller könnte grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweisen. Insbesondere die Geltendmachung indirekter Schäden, wie z.B. Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn oder der Ersatz von Schäden anderer Art sind ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
17. Haftungsausschluss bei Bohr- und Spitzarbeiten
Wird der Unternhemer mit der Durchführung von Bohrungen, Kernbohrungen oder Spitzarbeiten beauftragt, so erfolgen diese auf das Risiko des Bestellers hin. Vor Inangriffnahme der entsprechenden Arbeiten informiert der Besteller über Lage und Verlauf jeglicher Leitungen mündlich oder mittels Plänen. Können keine verbindlichen Angaben über Lage und Verlauf von Leitungen gemacht werden, so lehnt der Unternehmer jegliche Forderungen für die Instandstellung und Behebung von Folgeschäden ab.
18. Ausserinbetriebnahme /Anlage sperren
Der Unternehmer und sein Servicepersonal haben uneingeschränkt die Möglichkeit eine Anlage oder ein Anlagenteil ausser Betrieb zu nehmen und die Benutzung zu untersagen wenn diese nicht der öffentlichen Betriebssicherheit entspricht oder schwerwiegende Mängel aufweist die für Leib und Leben eine Gefahr darstellen. Der Besteller wird über diesen Umstand sofort informiert und die Anlage oder Anlagenteil wird gekennzeichnet „Ausser Betrieb“. Es wird eine Sicherung gegen Wiedereinschalten der Anlage oder Anlagenteile durch den Unternehmer angebracht, diese wird entfernt sobald alle Mängel beseitigt sind und keine Gefahr für Leib und Leben besteht. Sollte der Besteller die Anlage oder Anlagenteile selbst oder durch dritte in Betrieb nehmen lassen obwohl diese durch den Unternehmer gesperrt sind haftet der Besteller vollumfänglich, da er sich hier der groben Fahrlässigkeit schuldig macht. Der Besteller kann keine Schadensersatzansprüche oder sonstige Kosten gegenüber dem Unternehmer wegen der Ausserinbetriebnahme stellen. Ist die öffentliche Betriebssicherheit wiederhergestellt, nimmt der Unternehmer die Anlage oder Anlagenteil wieder in Betrieb und entfernt alle Sicherungen.
19. Gültigkeit
Es gilt die jeweils letzte Fassung dieser Bedingungen. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt nicht berührt.
20. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für den Besteller und für den Unternehmer ist der Sitz des Unternehmers. Der V
ertrag unterliegt dem schweizerischen Recht.